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Landwirtschaftskammer-Wahl

Am Sonntag, dem 22. Februar 2015, findet die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammer statt.

Wahlberechtigte Personen sind in derjenigen Gemeinde in das Wählerverzeichnis einzutragen, wo sich ihr Hauptwohnsitz befindet. Das Wahlrecht ist in der Gemeinde auszuüben, in welcher

  1. der Betrieb, der die Mitgliedschaft zur LWK begründet, überwiegend gelegen ist, bzw.
  2. die land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke, die die Mitgliedschaft zur LWK begründen, überwiegend gelegen sind oder
  3. die Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zur LWK begründet, überwiegend ausgeübt wird.

Bei nach § 4 LWK-G wahlberechtigten juristischen Personen richtet sich nach § 27 LWK-G die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Betriebes bzw. der Betriebsniederlassung. Natürliche und juristische Personen dürfen, auch bei Besitz von Grundstücken oder Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, nur einmal in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden.

 

weitere Informationen: Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

Der UBV-Fuchs meint:

Als der Wallner Toni die Regelung
bei den Landschaftselementen
und die Wiederwahl
des Präsidenten sah, weinte er
fürchterlich und ward von da an
beim Beuernbund nie mehr
gesehen!

Die Tourismusverbände und die
Bürgermeister der Ferienregion
Fuschlsee sprechen sich geschlossen
gegen den Bau der
380 KV Freileitung aus. Dafür
ist der Obmann von Urlaub
am Bauernhof und zukünftige
BBK-Obmann Vitzthum.

Liebe Bäuerinnen und
Bauern seit`s schlau, und
wählt`s wie ich den UBV.